Wahlkabine war in der DDR keine Pflicht

Dass in der DDR die Benutzung der Wahlkabine keine Pflicht war, ist zu kritisieren. Wohl zu nächst aus Bequemlichkeit benutzte nicht jede/r die Wahlkabine. Daraus wurde später, dass Leute, welche die Wahlkabine benutzen schief angesehen wurden.

Wir müssen daraus lernen, dass die Benutzung der Wahlkabine Pflicht sein und bleiben muss.

Wahlkabine

Letze Kommunalwahl in der DDR

Wahlkabine

Man hätte während der Krise keine Wahl abhalten dürfen. Nun gut, hinterher ist man schlauer. Möglicherweise hat man zum Zeitpunkt der Wahl die Krise nicht als so gravierend angesehen. Während einem Krieg wird keine Wahl abgehalten. Was wäre, wenn die (Groß-)BRD in einer Krise wäre? Auf jeden Fall schleichen sich da leichter Fehler ein. In der BRD ist die Auszählung im Wahllokal auch öffentlich. Ich war als Wahlhelferin eingesetzt. Doch habe ich nie jemanden gesehen, der vom Recht Gebrauch gemacht hat, bei der Auszählung dabei zu sein. Die Kommunalwahl wird erst montags in einer Halle ausgezählt. 1.findet gleichzeitig die Europawahl statt.2. ist das Auszählen der Kommunalwahl sehr aufwändig. Auch da sieht man keine Zuschauer, die die Auszählung beobachten. Bei der jetzigen Wahl bin ich wieder Wahlhelferin. Ich vermag mir nicht auszudenken, was sich für Fehler einschleichen würden, wenn das Land in der Krise wäre.

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte

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Seit Jahrzehnten klagen die Vertreter der „westlichen Demokratien“, auch auf internationalen Konferenzen, darüber, dass sie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte in ihren Verfassungen nicht verankern könnten. Diese Rechte seien nicht einklagbar. Abgesehen davon, dass es durchaus möglich wäre, die Rechtsordnung so zu gestalten, dass auch sie vor Gericht eingeklagt werden könnten, besteht der wahre Grund für diesen Mangel darin, dass nicht der Staat über die wirtschaftlichen Ressourcen, die ökonomischen Potenzen des Landes verfügt, sondern privatwirtschaftliche Unternehmen. Daher ist der Staat machtlos. Er hat sich gegenüber den Kapitalisten machtlos gemacht! Solange man sich scheut, die wirtschaftlichen Potenzen des Großkapitals anzutasten und in die Pflicht zu nehmen, bleibt der Staat natürlich machtlos. Aus diesem Grunde kann er die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte nicht gewährleisten. Und wie sieht es mit der Gewährleistung der politischen und Bürgerrechte in diesen Ländern aus? Das Grundgesetz enthält – wie alle anderen bürgerlichen Verfassungen – den üblichen Katalog der politischen und Bürgerrechte als Grundrechte. Diese politischen und Bürgerrechte sind in der Regel einklagbar – im Unterschied zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten, die in jenen Verfassungen meistens fehlen. Das gilt aber nur für die Verletzung dieser Rechte durch die Staatsgewalt und ihre Behörden, besonders die Polizei und Ordnungsämter. Dann kann der Bürger bei Verletzung seiner Rechte durch die Behörden zum Gericht gehen – wozu er allerdings vielfach eines Rechtsanwalts bedarf. Was nützt es aber, wenn ihm im Ergebnis des Weges durch die Instanzen schließlich das BVerfG einen Rechtsanspruch zuerkennt und feststellt, dass die damaligen Übergriffe, der damalige Freiheitsentzug und ähnliche Verletzungen seiner Rechte rechtswidrig waren – selbst wenn er womöglich einen Schadensersatz erhält?

Was sind das realiter für Grundrechte, wenn einem Studienbewerber nach Jahren von der höchsten Instanz bescheinigt wird, dass er damals von Rechts wegen hätte doch zum Studium (einer bestimmten Studienrichtung) zugelassen werden müssen? Inzwischen hat sich der junge Mann anderweitig orientiert. Diese ihm nach Jahren zugestellte Ent- scheidung des höchsten Gerichts hat für ihn jetzt nur noch historischen Wert. Er kann sie sich als eine schöne Urkunde buchstäblich hinter den Spiegel stecken. Oder wenn ein Bürger, dem die Baugenehmigung versagt worden war, nach vielen Jahren vom Gericht den Anspruch auf eine solche Baugenehmigung zuerkannt bekommt. Aufgrund verän- derter Verhältnisse, familiärer oder finanzielle Art, kann er sie nicht mehr realisieren. Oder wenn das BVerfG einem Strafgefangenen nach vielen Jahren das Recht zuspricht, dass er damals zur Kommunion seiner 12-jährigen Tochter doch hätte ausgeführt werden müssen. Inzwischen ist diese Tochter verheiratet. Für eine jüngere Tochter, zu deren Kommunion er dann wohl ausgeführt werden würde, hat der Strafgefangene nicht vorgesorgt! Bei Lichte besehen ist es für die einfachen Menschen auch mit den politischen Grund- rechten nicht weit her. War das GG schon bei seiner Geburt nicht sehr fortschrittlich, so wurde es in den folgenden Jahren noch undemokratischer, noch bürgerfeindlicher. Wir haben festzustellen: Sowohl das Zustande-Kommen des GG wie dann später die Vereinnahmung der DDR und ihrer Bürger erfolgten absolut undemokratisch. Die herrschende Frontstellung gegen Plebiszite als Form der Beteiligung des Volkes an der Staatsgewalt spiegelt Angst vor dem Volk, Scheu vor wirklicher, direkter Demokratie wider. Die gleiche Scheu vor wirklicher Demokratie und vor Plebisziten erleben wir bei dem misslungenen Versuch der Schaffung einer europäischen Verfassung. Nachdem das französische Volk und die Holländer dieser Verfassung – sehr wohl begründet – ihre Absage erteilt hatten, verzichtet man nun – während der Präsidentschaft Deutschlands! – auf eine demokratische Begründung dieser Verfassung. Brüssel bestimmt – bis in die persönlichsten Dinge der Bürger hinein! Die Angst vor dem Volk, die Scheu vor Plebisziten oder auch nur plebiszitären Ele- menten ist allgegenwärtig! Damit entlarven sich die heute politisch Herrschenden als Feinde wirklicher Demokratie. Auszug aus einem Beitrag von Erich Buchholz  in „Unter Feuer Die Konterrevolution in der DDR“ Hrsg Offensiv http://www.offen-siv.net Einige Abschnitte sind von mir (P.R.) fett hervorgehoben.

Zur Staats- und Rechtsordnung

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Das ist verloren worden

Die Staats- und Rechtsordnung waren grundlegende Garantie für die Einhaltung und die Verwirklichung der Verfassung im Geiste der Gerechtigkeit, Gleichheit, Brüderlichkeit und Menschlichkeit.

Die Rechtspflege diente der Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit, dem Schutz und der Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer Staats- und Gesellschaftsordnung.

Die allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts über die Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen waren unmittelbar geltendes Recht. Verbrechen dieser Art unterlagen nicht der Verjährung.

Die Rechtsprechung wurde in der durch das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte und die gesellschaftlichen Gerichte im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben ausgeübt. In Militärstrafsachen übte das Oberste Gericht, die Militärobergerichte und die Militärgerichte die Rechtsprechung aus. Das Oberste Gericht war das höchste Organ der Rechtsprechung.

Auf der Grundlage der Verfassung wurden die Normen des gesellschaftlichen Lebens maßgeblich bestimmt durch das Zivilgesetzbuch, das Strafgesetzbuch, die Strafprozess- ordnung und das Arbeitsgesetzbuch.

Das Zivilgesetzbuch beinhaltete die Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts, Re- gelungen über das sozialistische und das persönliche Eigentum, Normen zu Verträgen zur Gestaltung des materiellen und kulturellen Lebens, Vorschriften zur Nutzung von Grundstücken und Gebäuden zum Wohnen und zur Erholung, Festlegungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung, Regelungen zum Erbrecht und besondere Bestimmungen über einzelne Zivilrechtsverhältnisse.

Das in der DDR gesetzlich verbriefte Recht auf Arbeit und seine Ausgestaltung waren durch das Arbeitsgesetzbuch zu sichern. Die Regelungen des Arbeitsgesetzbuches sollten bewirken, daß durch aktive staatliche Beschäftigungspolitik und Wahrnehmung der Verantwortung der Unternehmen und Kommunen eine Vollbeschäftigung aller arbeits- fähigen Bürgerinnen und Bürger verwirklicht wird.

Der Volkspolizei oblag die Aufgabe, von der Allgemeinheit und dem Einzelnen Gefahren abzuwehren sowie Straftaten zu verfolgen.

Der äußeren und inneren Sicherheit der DDR hatte der Staatssicherheitsdienst zu dienen. Das betraf insbesondere den Schutz der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung, die Abwehr der gegen die DDR gerichteten Diversions- und Agententätigkeit und die Nachrichtenbeschaffung aus dem Ausland.

Ein verhältnismäßig großer Einsatz an Kräften war notwendig, um den ständigen Bemühungen westdeutscher Geheimdienste und der Dienste anderer Länder, in die DDR einzudringen, zu begegnen.

entnommen aus „Unter Feuer Die Konterrevolution in der DDR“ Hrsg. Offensiv 

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