Hartmut B. und Olaf N. waren die beiden Grenzsoldaten, die auf Michael Bittner schießen mussten.
Der Fall wurde vor der Jugendkammer verhandelt, als ob es sich da um Jugendliche handeln würde, die Unfug getrieben hätten. Insbesondere da Olaf N. bereits damals schon etwas älter war. Die beiden leisteten ihren Wehrdienst, bzw. Reservedienst ab. Die Schüsse auf Michael Bittner haben mit dem Dienst als Soldaten zu tun und waren nicht irgendein Unfug.
Die beiden damaligen Grenzsoldaten wurden, wegen Totschlags, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nun ja, zumindest Bewährung, aber doch eine Vorstrafe.
Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Gerichtsgebühren wurden den beiden aufgebrummt und hinsichtlich der gerichtlichen Auslagen und ihrer eigenen Auslagen die Hälfte, sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Also eine finanzielle Einbuße für die beiden. Aber von Entschädigungszahlungen sind sie wenigstens verschont geblieben.
Ein § aus den Strafgesetzbuch der DDR in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch der BRD lag diesem Prozess zugrunde. Was ist den das für eine Rechtslage?
Zur Urteilsbegründung:
Wie in der Auswertung des Falls Michael Bittner, der sich mit der Behauptung „verschwundene Leiche/Urne“ beschäftigt und auch hier ist der Vergleich der Berichte der Spurensicherung außen vorgelassen worden, weil das zu viel Raum einnehmen würde.
Zunächst wird der Verlauf des Vorfalls beschrieben.
Dass Michael Bittner nicht auf die Warnrufe und Warnschüsse reagierte, ist vermerkt.
Dann wird erklärt aus welcher Entfernung die Soldaten auf Michael Bittner schossen und dass sie die Schüsse kniend abgaben.
Die Waffe wird erklärt: „Die Kalaschnikow hatte an der rechten Seite einen Wahlfeuerhebel. Bei dessen Stellung „oben“ war die Waffe gesichert, bei Stellung „Mitte“ schoss sie Dauerfeuer und bei Stellung „unten“ mit Einzelfeuer.“
Das Gericht hat sich damit beschäftigt, dass B. mit Dauerfeuer und N. wahrscheinlich mit Einzelfeuer geschossen hatte und dass die beiden wussten, dass bei dieser Art der Schussabgabe und der Art der Waffe, die insbesondere bei Dauerfeuer nach rechts oben (bei Rechtshändern, was beide Angeklagte waren) ausschlug. Wessen Schüsse Michael Bittner trafen, konnte nicht festgestellt werden. Dass B. möglicherweise in der Aufregung die Waffe falsch eingestellt hatte, berücksichtigte das Gericht nicht.
Erklärung und Korrektur zur Waffe von Thomas Küchenmeister:
Thomas Küchenmeister
Das ist an mehreren Stellen falsch: 1.Doch bei der Kalaschnikow sei es so, dass der Sperrhebel in der oberen Stellung die Waffe sichere, in der Mitte Dauerfeuer freigebe und unten auf Einzelfeuer schalte. -> das stimmt , aber man kann in der Aufregung durchaus nur 1 Stufe schalten 2. Wenn jemand beim Waffenreinigen den Abzug ausgebaut hat und die Unterbrecherfeder ist verloren gegangen, schießt die AK nur noch Dauerfeuer 3. Wenn man bei Dauerfeuer den Abzug los lässt, wird es nur ein Feuerstoß. 4. Ob Dauerfeuer oder nicht, meist trifft doch nur 1 Schuss.
Dass die beiden den Tod des Michael Bittner in Kauf genommen hätten, war dem Gericht wichtig. Andererseits ist vermerkt worden, dass die beiden Grenzsoldaten Michael Bittner nicht töten wollten und knapp daneben zielten. Doch sie mussten die Flucht des Michael Bittner unter allen Umständen verhindern. Sonst hätten sie sich in der DDR selbst strafbar gemacht. In diesem Zusammenhang wird das gewollte und bewusste Zusammenwirken erwähnt, als sie in die Richtung Bittners schossen.
Als Michael Bittner bereits auf dem Boden lag, gingen die beiden Soldaten zu ihm hin. N. gab weitere Warnschüsse ab. Das Gericht hat das dahingehend interpretiert, dass N. sich so als Soldat zu erkennen geben wollte, um nicht mit einem Unbefugten an der Grenze verwechselt zu werden. N. näherte sich dem am Boden liegenden Michael Bittner, während B. zur Sicherung auf dem Kolonnenweg verblieb. Die Möglichkeit, dass N. vielleicht so auf sich aufmerksam machen und weitere Soldaten zur Verstärkung holen wollte, wird nicht in Betracht gezogen.
N. sprach den Niedergeschossenen an, ob er allein unterwegs sei oder ob ihn jemand begleiten würde. Er erhielt jedoch keine Antwort. Nun Ja, Bittner war wohl da bereits tot. Das Gericht geht davon aus, dass Bittner noch lebte.
Den weiteren Verlauf beschreibt das Gericht folgendermaßen:
Es kamen die Zeugen T. Und S. als Alarmstreife mit einem „Trabant-Kübel“ an. Sie übernahmen die weitere Behandlung des Falles. Das Gericht geht von dem noch lebenden Schwerverletzten aus. Diesen trugen oder schleiften T. und S. zu ihrem Fahrzeug und verluden ihn auf den Rücksitz. Sie fuhren mit ihm zur Grenzkontrollstelle Sandkrug. Dort legten sie Michael Bittner an einer vom Westen nicht einsehbaren Stelle auf den Boden und deckten ihn mit einer Decke zu. Von dort aus wurde Bittner zur Regimentsmedizinstelle in Glienike verbracht. Der Regimentsarzt stellte fest, dass Michael Bittner zwei oder drei Einschüsse im Rückenbereich hatte. Nun sind wir hier wieder an der Stelle angelangt, wo, wie bei der anderen Auswertung des Falls Bittner, der Regimentsarzt festgestellt hätte, dass ein Schuss eine Herzrupptur herbeigeführt hätte. Wie kann das äußerlich erkannt werden? Hat das nicht später die Gerichtsmedizin festgestellt?Der Regimentsarzt stellte den Totenschein aus und der Leichnam wurde in die Militärmedizinische Akademie nach Bad Saarow gebracht. Dort wurde der Leichnam am nächsten Morgen von Dr. K. und Prof. S. obduziert. Dabei waren noch außer den beiden Obduzenten S. als Sektionsassistent und der K. als Ermittlungsbeamter anwesend. Die Obduktion ergab die vorgenannte Todesursache und die Feststellung, dass die Verletzung, auch bei sofortiger ärztlicher Versorgung, tödlich gewesen wäre. Folglich keine Überlebenschance.
Auch ein Ermittlungsbeamter, von welcher Behörde steht nicht in der Urteilsbegründung, war bei der Obduktion anwesend. Also muss es auch da Aufzeichnungen geben.
Es wird in Frage gestellt, was weiterhin mit dem Leichnam geschah, aber die Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen, dass dieser auf dem Friedhof Berlin-Baumschulenweg ankam. Die herausgerissenen Seiten aus dem Obduktionsbuch werden erwähnt. Doch die Frage durch wen und wann sie hergerissen wurden, ist nicht gestellt worden. Der Mythos von der verschwundenen Leiche/Asche muss aufrecht erhalten werden.
Weitere Punkte in der Urteilsbegründung:
Das Gericht betont, dass die Angeklagten vor und nach der Tat ordentliche Bürger waren. Sehr sinnig. Sie handelten doch im Dienst als Soldaten. Wie kann man das mit nicht stattgefundenen kriminellen Karrieren vergleichen?
Das Gericht bemängelt auch, dass an der Grenze Niedergeschossene, erst mal außer Sichtweite, von westlicher Seite aus gesehen, gebracht wurden, was ihre notärztliche Versorgung verzögert hätte, falls Sie noch lebten. Aber von Kritik an den Westmedien, der Polizei und anderen Behördenvertretern von westlicher Seite – keine Spur.
Dann enthält die Urteilsbegründung ein politisches Statement.
Es ist den Angeklagten zugute gehalten worden, dass sie nur „kleine Rädchen im Getriebe“ waren. Das Gericht hat sie aber wegen Totschlags verurteilt
Es ist ein klarer Fall, dass dies hier ein politischer Prozess im historischen Kontext seiner Zeit ist.