Anmerkung in eigener Sache:
Bei der Wiedergabe des Dokuments aus Sicht der heutigen Zeit(Vergangenheitsform) habe ich, wie im Original, die Sprache nicht gegendert. Es ist doch logisch, dass stets Männer und Frauen gemeint sind. Warum das heute in Frage stellt wird, ist eine Ablenkung von wichtigeren Dingen. Der lange Text noch schwieriger zu erfassen, als ohnehin schon, da es sich um ein historisches juristisches Schriftstück handelt.
Das illegale Betreten und Verlassen der DDR wurde in Verbindung mit dem Passgesetz strafrechtlich geahndet.
Zur damaligen Zeit wurden Arbeitskräfte überall gebraucht. Um der DDR zu schaden, wurden ihr Arbeitskräfte entzogen. Hinzu kamen Hetze und Umtriebe westlicher Agentenorganisationen.
Unter das Gesetz fielen folgende Handlungen:
- Das illegale Betreten und Verlassen des Gebietes der DDR
- Der illegale Aufenthalt in der DDR
- Das Abweichen von Interzonenstrecken(später hieß das Transitstecken)
- Das Erschleichen einer Aufenthaltserlaubnis bzw. PM 12a
- Die Nichteinhaltung der örtlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis
- Der Missbrauch der PM 12a zu Auslandsreisen
- Die Überschreitung der Reisefristen
Strafbar waren auch die Vorbereitung und der Versuch dieser Handlungen.
Das Passgesetz schützte die ordnungsgemäße Tätigkeit der Staatsorgane(Behörden, Institutionen)
Die damalige Einschätzung der Gefahr für die Gesellschaft(Gesellschaftsgefährlichkeit) der verschiedenen Verstöße gegen § des Passgesetzes:
Das illegale Verlassen der DDR
Das illegale Verlassen der DDR nach(damals wurde die BRD noch als Westdeutschland bezeichnet)Westdeutschland galt als grundsätzlich gesellschaftsgefährlich. Es wurde damals eingeschätzt, das es eine Hilfe für die westdeutsche Militärbasis der NATO mit Arbeitskräften und einen Verlust von Arbeitskräften für die DDR bedeutete. Das illegale Verlassen der DDR stellte einen Verrat an den friedlichen Interessen des Volkes der DDR dar.
Bei der Ermittlung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit waren eine Reihe weiterer Umstände zu beachten. So war z.B. das illegale Verlassen der DDR durch einen leitenden Angehörigen des Staatsapparates besonders gesellschaftsgefährlich, das diese Person zur Legalisierung des Aufenthaltes in Westdeutschland über das sogenannte „Bundesnotaufnahmeverfahren“ zu Angaben über seine dienstliche Tätigkeit gezwungen werden konnte, die für die Agentenzentralen von besonderer Bedeutung waren.
Begab sich ein Ingenieur oder ein sonstiger Spezialist illegal nach Westdeutschland(BRD), so hemmte er nicht nur den sozialistischen Aufbau in der DDR, sondern half auch bewusst oder unbewusst die westdeutsche Militärbasis zu stärken. Bei der Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Handlung konnte auch nicht außer Acht gelassen werden, wenn z.B. ein Jungingenieur, ein Junglehrer, ein Student usw. der mit dem Arteitergroschen(Steuergelder der DDR-Bevölkerung)ausgebildet wurde, das in ihn gesetzte Vertrauen bricht. In jedem Falle des illegalen Verlassens der DDR mussten die bisherige Tätigkeit und andere in der Persönlichkeit des Täters liegende Umstände untersucht und berücksichtigt werden.
Das Gesetz zur Änderung des Passgesetzes schützte nicht nur die Interessen des Staates, sondern auch die Interessen eines jeden einzelnen Bürgers. Die erzieherische Funktion des Gesetzes bestand darin, jeden Bürger davon abzuhalten, sich dem Elend und der Not der sogenannten „Ostzonenflüchtlinge“ auszusetzen und zu verhindern, dass die Bürger unter Ausnutzung ihrer Notlage von Agentenzentralen missbraucht wurden.
Das illegale Betreten und der illegale Aufenthalt in der DDR, das Abweichen von Interzonenstrecken(Transitstrecken), die Nichteinhaltung der örtlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis, das Erschleichen einer Aufenthaltserlaubnis
Diese Verletzungen des Passgesetzes waren geeignet dem Klassengegner die Spionage, Diversion und Hetztätigkeit zu erleichtern. Westdeutschen Bürgern(BRD-Bürger) und ehemaligen bürgern der DDR war es bei Umgehung dieser Bestimmungen leicht möglich, als Handlanger der westdeutschen Monopolisten(der BRD) tätig zu werden und an der Unterhöhlung der DDR mitzuarbeiten. (Die Unterhöhlung der DDR ist später auf andere Weise gelungen) Deshalb war es im Interesse der Wahrung der Sicherheit des Staates notwendig, die Versetzungen staatlicher Anordnungen mit den Mitteln des Strafrechtes zu bekämpfen. Die Verletzungen dieser Bestimmungen durch Bürger, die illegal die DDR verlassen haben, waren besonders gesellschaftsgefährlich, weil alte Bekanntschaften zur Organisierung der Agententätigkeit ausgenutzt werden konnten usw.. Ein wesentlicher Faktor zur Bestimmung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Handlungen waren die Motive des Täters. So wurde z.B. das Abweichen von der Interzonenstrecke(Transitstrecke), um Bekannte zu besuchen, anders zu bewerten sein, als ein solches Abweichen, um einen Bürger der DDR für die Umtriebe westdeutscher Umsiedlergruppen zu gewinnen. Die Einleitung dieser Bestimmungen lag besonders auch im Interesse aller Bürger der DDR. Es sollte verhindert werden, dass die in die Maschen des Agentennetzes gerieten, den Erpressermethoden der Agenten erlagen und sich so strafbar machten. Sie wurden damit vor Gefahren, wie z.B. der Verbindungsaufnahme zu Spionageorganisationen geschützt. Also Vorbeugung.
Der Missbrauch der PM 12a zu Auslandsreisen
Wurde das Passgesetz durch solche Handlungen verletzt, so untergrub man damit in starkem Maße die staatliche Autorität. Die volksfeindliche Politik des Adenauer-Regimes, die das Bestehen zweier deutscher Staaten auf dem Territorium Deutschlands im Interesse der Aufrechterhaltung des Kalten Krieges nicht anerkannte, wurde dadurch unterstützt.
Zur Stärkung der Autorität des Staates DDR bestand ein staatliches Interesse daran, dass sich die Bürger der DDR mit einem Visum der DDR auswiesen und der Reiseverkehr nach dem Ausland staatlich kontrolliert werden konnte.
Auch Überschreitungen der Fristen der Aufenthaltsgenehmigungen und der PM 12a waren Durchbrechungen der staatlich geforderten Disziplin, schwächten die Autorität des Staates und waren deshalb gesellschaftsgefährlich.
Die Bearbeitung von Verstößen gegen das Passgesetz
Die unterschiedliche Gesellschaftsgefährlichkeit erforderte differenziertes Vorgehen in jedem Fall.
1.) Das illegale Verlassen der DDR
Die Vorbereitung und der Versuch zum illegalen Verlassen der DDR waren strafbar.
Die Vorbereitung lag z.B. vor, wenn eine Person ihr Eigentum mit dem Ziel veräußerte, die DDR illegal zu verlassen.
Der Strafrahmen des Passgesetzes(von einem Tag bis drei Jahre Gefängnis) und die wahlweise angedrohte Geldstrafe, ließ in jedem Falle ein richtiges Differenzieren zu, so dass die Möglichkeit der Strafminderung nach einem entsprechenden damaligen §§ praktisch überflüssig war.
Lag Beihilfe zu versuchtem oder vollendetem illegalen Verlassen der DDR vor, so war erst nach gründlicher Prüfung ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und der Vorgang wie jedes andere Strafverfahren dem Kreisstaatsanwalt zu übergeben.
Wurde eine Anstiftung zum illegalen Verlassen der DDR festgestellt, so war zunächst zu prüfen, ob ein Verleiten gemäß eines damaligen § gegeben war, anderenfalls war ein Verfahren nach dem Passgesetz einzuleiten.
Im Falle der Beihilfe zur Vorbereitung des illegalen Verlassens der DDR eines anderen, war stets sorgfältig der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit zu prüfen und zu beachten, dass in der Regel ein geringer Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit nicht die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigt und insbesondere dann entfällt, wenn kein Verfahren gegen die Haupttäter eingeleitet wurde.
Personen, die dringend verdächtigt waren das Gebiet der DDR illegal zu verlassen und auf dem Wege nach Berlin oder Westdeutschland(BRD) oder am Ring um Berlin, im demokratischen Sektor von Berlin(später Hauptstadt der DDR) oder an der Westgrenze angetroffen wurden waren wie folgt zu behandeln:
Festzunehmen waren alle Personen, die illegal die Staatsgrenze West zu überschreiten versuchten.
-
In jedem Falle waren festzunehmen:
- Personen, die auf dem Wege nach der Westgrenze oder nach Berlin, am Ring um Berlin und im demokratischen Sektor von Berlin(später Hauptstadt der DDR)festgestellt wurden und bereits wegen Verbrechen vorbestraft waren oder wiederholt versuchten das Gebiet der DDR zu verlassen oder deshalb vorbetraft waren.
- Personen, deren versuchtes illegales Verlassen der DDR besonders gesellschaftsgefährlich war(z.B. Mitarbeiter des Staatsapparates, leitende Angestellte der volkseigenen Wirtschaft(Manager), Oberschüler, Studenten und sonstige Personen, die im öffentlichen Leben eine besondere Rolle spielten.
- In der Regel war wohl eine Festnahme erforderlich bei Personen, deren bisherige Tätigkeit für Staat und Wirtschaft eine besondere Bedeutung hatte(z.B. Lehrer, Angehörige der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz, Facharbeiter, insbesondere der metallverarbeitenden Industrie, der Bauwirtschaft und Spezialisten der Landwirtschaft)oder vor kurzer Zeit ihre Ausbildung beendet hatten oder sich noch in der Ausbildung befanden.
- Vorgenannte festgenommene Personen waren nach Eingang der fernschriftlichen Mitteilung des VPKA(Polizeidienststelle/Polizeistation)als Beschuldigte zu vernehmen. Gegen Personen, die im öffentlichen Leben eine Rolle spielten war Haftbefehl zu erwirken und der Beschuldigte mit besonderer Beschleunigung der zuständigen Untersuchungshaftanstalt des Tätigkeitsgebietes zuzuführen. Die Akte war nach Ausstellung des Haftbefehls der zuständigen Untersuchungsabteilung zur abschließenden Bearbeitung zu übersenden.
In gleicher Weise war mit anderen Festgenommenen zu verfahren, wenn die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens nicht vorlagen oder wenn der Verdacht weiterer strafbarer Handlungen bestand. Alle anderen Personen waren beim Kreisstaatsanwalt des Festnahmeortes zuzuführen. In geeigneten Fällen war eventuell ein beschleunigtes Verfahren angebracht. In den übrigen Fällen, bei denen keine Gründe zur Festnahme vorlagen, waren dem VPKA(Polizeidienststelle/Polizeistation) des Wohnortes fernschriftliche Auskünfte einzuholen(über den Fernschreiber der damaligen Zeit). Innerhalb 24 Stunden waren mit dem Fernschreiben u.a. folgende Fragen zu beantworten:
- Ist das illegale Verlassen der DDR durch diese Person wegen ihrer fachlichen oder politischen Stellung von Bedeutung?
- Liegt ein Ermittlungsverfahren vor oder besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung?
- Hat die Person noch eine Strafe zu verbüßen oder wurde ihr eine Bewährungsfrist gewährt?
- Ist sie bei der Volkspolizei schon in Erscheinung getreten und in welcher Weise?
- Sind persönliche Gründe für das illegale Verlassen bekannt oder liegt der Verdacht der Abwerbung vor?
Lagen außer dem versuchten illegalen Verlassen der DDR keine anderen strafbaren Handlungen vor, war fernschriftlich eine Strafanzeige an das für den Wohnort zuständige VPKA(Polizeidienststelle/Polizeistation)zu erstatten. Diesen Personen war der Personalausweis abzunehmen und eine PM12 auszuhändigen, die durch einen roten Querstrich gekennzeichnet und mit dem Vermerk „Nicht gültig für Berlin“ zu versehen war. Diesen Personen war mitzuteilen, dass sie bei einem wiederholten Versuch des illegalen Verlassens der DDR festgenommen werden. Erhielten solche Personen im demokratischen Sektor von Berlin(später: Berlin Hauptstadt der DDR)eine PM12, so waren sie an den Kontrollpunkt außerhalb des demokratischen Sektors von Berlin(Hauptstadt der DDR)zu bringen, den sie passieren mussten, um an ihren Wohnort zurückzukehren.
Meldeten sich diese Personen mit der PM12 im VPKA(Polizeidienststelle/Polizeistation), waren sie sofort von der Abteilung PÜM der Untersuchungsabteilung zuzuführen. Die Untersuchungsabteilung hatte diese Personen nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als Beschuldigte zu vernehmen und den Vorgang wie jedes andere Strafverfahren zu bearbeiten. Traf die Person im VPKA(Polizeidienststelle/Polizeistation)des Wohnortes nicht innerhalb von 24 Stunden ein, war ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und in der Regel eine Aufenthaltsermittlung, in Ausnahmefällen eine Fahndungsfestnahme auszuschreiben.
Eine vordringliche Aufgabe der Volkspolizei war es, das illegale Verlassen der DDR schon im Stadium der Vorbereitung und des Versuchs in den Kreisen zu unterbinden, d.h. schon in den Städten und Gemeinden, die denen die Bürger wohnten und arbeiteten. Dies verlangte, dass einerseits bereits in diesem Stadium eine wirksame Verhinderung erreicht wurde, aber andererseits Missgriffe vermieden wurden.
Personen, die vor dem 11.12.1957 die DDR illegal verließen, konnten wegen dieser Handlung nicht strafrechtlich verfolgt werden. Gegen Personen, die nach dem 11.12.1957 die DDR illegal verließen, waren um eine schematische Einleitung zunächst nicht weitergehender Ermittlungsverfahren zu verhindern, in der Regel keine Ermittlungsverfahren einzuleiten.
War das illegale Verlassen der DDR jedoch wegen der Persönlichkeit, der besonderen Bedeutung der Tätigkeit des Täters oder ähnlicher Umstände besonders gesellschaftsgefährlich, so war ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die Person zu Fahndung auszuschreiben. Das hatte z.B. in jedem Fall zu geschehen, bei leitenden Funktionären des Staates(Politiker), leitenden Funktionären der volkseignen Wirtschaft(Manager), führenden Wissenschaftlern und Angehörigen der Deutschen Volkspolizei.
Wurden Bürger, die den demokratischen Sektor Berlins(später Hauptstadt der DDR) oder die DDR nach dem 11.12.1957 illegal verlassen hatten, im demokratischen Sektor Berlins(Hauptstadt der DDR)festgestellt, war ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Passgesetz einzuleiten. Sie waren grundsätzlich vorläufig festzunehmen und zu behandeln wie(s.o.) es festgelegt wurde.
2.) Illegales Betreten der DDR
a.) Rückkehrer
Rückkehrer, die vor dem Inkrafttreten des Passgesetzes illegal die DDR verlassen hatten, konnten nicht wegen ihres Verlassens der DDR nach dem Passgesetz bestraft werden. Hatten Rückkehrer nach Inkrafttreten des Passgesetzes illegal die DDR verlassen, so war in der Aufnahmestelle ein Strafverfahren aufzunehmen, das sofort der Untersuchungsabteilung des zukünftigen Aufenthaltsortes zuzusenden war. Meldeten sich solche Personen bei diesem VPKA(Polizeidienststelle/Polizeistation), so war sofort die Untersuchungsabteilung zu benachrichtigen, die anhand der Anzeige, der Unterlagen über das illegale Verlassen der DDR des Betreffenden oder nach Vervollständigung der Angaben prüfte, ob ein Ermittlungsverfahren erforderlich war. Kam sie zu dem Ergebnis, dass nach § 9 StEG die Bestrafung nicht erfolgen sollte, so hatte sie dem Staatsanwalt die Unterlagen mit einem begründeten Vorschlag über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einzureichen. Waren zur Klärung des Sachverhalts strafprozessuale Maßnahmen notwendig, z.B. Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen, so war ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und je nach Schwere des Verstoßes gegen das Passgesetz entweder der Vorgang mit dem Ziel der Anklageerhebung oder der Einstellung gemäß § 9 des StEG an den Staatsanwalt zu übermitteln. Meldete sich der Rückkehrer nicht an seinem Bestimmungsort, so war ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und der Rückkehrer zur Fahndungsfestnahme auszuschreiben. Rückkehrer, gegen die zum Zeitpunkt ihres illegalen Verlassens der DDR ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und zur Fahndungsfestnahme ausgeschrieben waren, waren von der Aufnahmestelle der für den früheren Wohnort zuständigen Untersuchungsabteilung zuzuführen.
b.) Erstzuziehende
Erstzuziehende verstießen nicht gegen das Passgesetz, wenn sie illegal das Gebiet der DDR betraten, sofern sie sich unverzüglich beim Betreten des Gebietes der DDR bei den zuständigen Staatsorganen(Behörden) als Erstzuziehende meldeten. Waren sie von den Staatsorganen(Behörden) zurückgewiesen worden und versuchten erneut als Erstzuziehende aufgenommen zu werden, so war grundsätzlich wegen Verstoß gegen § 8 des Passgesetzes am Festnahmeort ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die Person mit dem Ersuchen um Durchführung eines beschleunigten Verfahrens dem Staatsanwalt des Festnahmeortes zuzuführen. Solche Personen waren in die Sperr- und Hinweiskartei aufzunehmen. Nach der Verbüßung der Strafe waren diese Personen gemäß § 9 des Passgesetzes nach Westdeutschland(BRD) zu verweisen(abzuschieben). Die Ausweisung gemäß § 9 des Passgesetzes war Angelegenheit der Volkspolizei.
c.) Illegaler Aufenthalt auf dem Gebiet der DDR
Personen durften sich nicht illegal auf dem Gebiet der DDR aufhalten. Wenn sie ohne Genehmigung über Westberlin oder über die Westgrenze das Gebiet der DDR betraten oder im Transit- oder Besucherverkehr von der Interzonen – oder Fahrstrecke(bzw. Transitstrecke) abwichen oder die örtlichen Beschränkungen der Aufenthaltserlaubnis nicht einhielten, so waren sie nach dem Passgesetz zu bestrafen. In diesen Fällen waren Ermittlungsverfahren einzuleiten und die Personen dem Staatsanwalt des Festnahmeortes zuzuführen, der zu prüfen hatte, ob ein Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls gestellt werden musste.
Wichen Personen mit Fahrzeugen im Interzonen(Transit)- oder Besucherverkehr von der Fahrtstrecke ab, so waren die Insassen dem nächsten VPKA(Polizeidienststelle/Polizeistation) zu transportieren und zu Sicherung der Geldstrafe unter Arrest gemäß § 132 StPO zu nehmen. Bei der Vollstreckung von Geldstrafen war bei westdeutschen Bürgern(BRD-Bürger) Westgeld 1:1 zu verrechnen.
Ehemalige Bürger der DDR waren nach Verbüßung ihrer Strafe- wie in der Anordnung des Ministers des Innern über die Eingliederung entlassener Strafgefangener in den Arbeitsprozess vom 27.12.1955, GB1.56/57 festgelegt- zu behandeln. Westdeutsche Bürger(BRD-Bürger) waren nach Verbüßung der Strafe auszuweisen und in die Sperr- und Hinweiskartei aufzunehmen.
3.) Erschleichung der PM12a oder von Aufenthaltsgenehmigungen
Hatten Personen mit einer erschlichenen PM12 a die DDR verlassen und kehrten sie nicht zurück, so hatten sie die DDR ohne die erforderliche Genehmigung verlassen und es war nach dem entsprechenden §§ zu verfahren.
Gegen Personen, die für andere eine PM12 a erschlichen hatten, war ein Ermittlungsverfahren unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen einzuleiten. Hierbei war nicht ohne Bedeutung, ob der andere sich strafbar gemacht hatte und gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden war. Wurden Personen festgestellt, die unter falschen Angaben eine PM 12a ausgestellt erhielten oder die Genehmigung zum legalen Verlassen der DDR zu erschleichen versuchten wurde wie folgt verfahren:
Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens war sorgfältig zu prüfen. Ob eine Bestrafung erforderlich war. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren sollte z.B. erfolgen bei Erschleichen einer PM 12 a, wenn Verwandtenbesuch vorgetäuscht und tatsächlich
- Umsiedlertreffen
- Veranstaltungen der Soldatenverbände
- Republikflüchtige Personen aufgesucht oder
- Eine spätere illegale Übersiedlung vorbereitet wurde.
Wurden Aufenthaltsgenehmigungen durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen, waren Ermittlungsverfahren einzuleiten. Beschuldigte Westdeutsche(BRD-Bürger) waren dem Staatsanwalt des Aufenthaltsortes zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zuzuführen. Gegen Bürger der DDR war das Verfahren wie jedes andere Strafverfahren zu bearbeiten. Aufenthaltsgenehmigungen wurden für Bürger, die die DDR illegal verlassen hatten nur zum Zwecke ihrer ständigen Rückkehr erteilt. Deshalb wurden hauptsächlich von diesem Personenkreis durch falsche Angaben Aufenthaltsgenehmigungen unter Verschweigen ihrer Republikflucht nach anderen Kreisen beantragt. Die Fälle des Erschleichens der Aufenthaltserlaubnis waren besonders gesellschaftsgefährlich. Nach der Strafverbüßung war bei einem Republikflüchtigen der DDR die Anordnung des Ministers des Innern über die Eingliederung entlassener Strafgefangener in den Arbeitsprozess zu beachten. Westdeutsche Bürger(BRD-Bürger)waren nach Strafverbüßung auszuweisen und in die Sperr- und Hinweiskartei aufzunehmen.
4.) Überschreitung der Reisefristen
Bei Überschreitung der Reisefristen war sorgfältig zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Gegen Personen, welche die Frist der PM 12a überschritten, um sich z.B. in Westdeutschland(der BRD) Geld für Kleidung oder andere Anschaffungen zu verdienen, waren Ermittlungsverfahren einzuleiten und der Vorgang dem Staatsanwalt zu Anklageerhebung zu übergeben. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens war abzusehen, wenn objektive Hinderungsgründe(Tod des nächsten Angehörigen) zur Fristüberschreitung der Anlass waren oder wenn die Reisefrist wegen einem anderen triftigen Grunde überschritten wurde. Wurde die Übertretung der Reisefrist durch unabwendbare Ereignisse, wie z.B. Erkrankung des Reisenden oder Verkehrsunfall verursacht, so lag keine strafbare Handlung vor.
5.) Missbrauch der PM12a zu Auslandsreisen
Wurde eine PM 12a dazu benutzt, über Westdeutschland(BRD) illegale Auslandsreisen zu unternehmen, so war ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Besonders gesellschaftsgefährlich waren solche Fälle, in denen das Ausreisevisum nach dem Ausland abgelehnt und die Auslandsreise unter Umgehung der Passbestimmungen durch eine PM12a erreicht wurde.
Öffentlicher Tadel
Das Passgesetz sah nicht ausdrücklich eine Strafe des „Öffentlichen Tadels“ vor. Es war also als ein „früher erlassenes Strafgesetz“ im Sinne des entsprechen § anzusehen, so dass bei Passgesetzverletzungen Öffentlicher Tadel ausgesprochen werden konnte, wenn die Voraussetzungen dafür vorlagen.
Auswertung der Verfahren
Der Charakter der Delikte des Passänderungsgesetzes erforderte in jeder Beziehung ein besonders enges Zusammenwirken mit anderen staatlichen Einrichtungen, betrieben und gesellschaftlichen Organisationen, sowie eine gründliche Auswertung aller Verfahren und in diesem Zusammenhang getroffener Feststellungen.
Deshalb hatten die Organe(Behörden) der Volkspolizei, die Leiter von Dienststellen und Betrieben, sowie die Leitungen der Partei und Massenorganisationen zu verständigen, wenn es sich bei den Beschuldigten um Mitarbeiter des Staatsapparates, von volkseigenen Betrieben oder um Funktionäre der Massenorganisationen handelte. Auch in deren Fällen war individuell zu prüfen, ob eine sofortige Verständigung bestimmter Stellen notwendig war.
In jedem Verfahren war gründlich zu überprüfen, wie eine möglichst wirksame Auswertung durch Gericht, Staatsanwaltschaft und Untersuchungsorgan(Untersuchungsbehörde) örtlich, betrieblich oder auch in der Presse erfolgen konnte.
Besondere Beachtung verdiente in diesem Zusammenhang § 7 StEG, in dem die „Öffentliche Bekanntmachung von Bestrafungen“ geregelt war. Es war wohl praktisch notwendig, dass der Staatsanwalt in jedem Verfahren prüfte, ob „Öffentliche Bekanntmachung“ zu beantragen war. Das galt insbesondere auch für alle Verfahren, die nicht im Heimatkreis der Beschuldigten, sondern meist im beschleunigten Verfahren, in den Kreisen der Staatsgrenze/West oder den Kreisen um oder in Berlin zur Durchführung gelangten. In diesen Fällen waren die Akten nach Abschluss des Verfahrens mit der im Urteil angeordneten „Öffentlichen Bekanntmachung“ über den Bezirksstaatsanwalt des Heimatkreises des Verurteilten zu übersenden, zwecks Bekanntmachung in Zusammenarbeit mit Gericht und Volkspolizei.